Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH

§1 GELTUNGSBEREICH

(1) Unsere Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen zu diesen AGBs. Für Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen im Bereich Garten- und Landschaftsbau (Landschaftsgärtner) gelten jedoch die AGBs für landschaftsgärtnerische Arbeiten, herausgegeben von der Bundesinnung der AGBs.

(2) Von diesen AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch die eine wirksame, ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt ersetzt.

(3) Abweichende AGBs unserer Kunden gelten selbst bei Kenntnis von uns nur dann, soweit sie von uns schriftlich anerkannt und bestätigt sind.

(4) Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese AGBs Anwendung soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

§2 VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Unsere Angebote inklusive dazugehöriger Unterlagen gelten stets freibleibend.

(2) Aufträge verpflichten die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH erst nach der durch sie erfolgten Auftragsbestätigung.

(3) Die Vergabe des Auftrages an Subunternehmer beliebt der Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH vorbehalten.

(4) Mitarbeiter oder sonstige von der Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung, mitgeteilt hat.

§3 WARNPFLICHT

Der Kunde ist verpflichtet, der von der Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH für die Durchführung der Tätigkeiten namhaft gemachten Person/en, vor Durchführung der Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren, besondere Gefahrenmerkmale gemäß Arbeitnehmerschutz, Arbeitserschwernisse sowie allfällige Besonderheiten auf welche bei der Leistungserbringung bedacht genommen werden muss, bekannt zu geben. Dies ist schriftlich zu dokumentieren und vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Die Haftung für Schäden resultierend aus derartigen Gefahrenquellen, die der Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH nicht bekannt gegeben wurden, ist ausgeschlossen.

§4 GEWÄHRLEISTUNG

(1) Die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH leistet gewähr, dass ihre Leistungen die im Vertrag bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten Fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien, Geräte oder andere Dinge vom Kunden beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung der Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH rein auf die fachgemäße Arbeit.

(2) Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. In allen anderen Fällen entsteht der Gewährleistungsanspruch nur dann, wenn der Kunde die aufgetretenen Mängel binnen 14 Tagen schriftlich angezeigt hat. Die Verletzung der Rügeobliegenheit bei Unternehmensgeschäften führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit eines Werkes beträgt 6 Monate ab Herstellung des Werkes.

(3) Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter Lieferungen bzw. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich zu erheben. Hat der Kunde keine, eine nicht vollständige oder falsche Lieferung erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Kunden auf Gewährleistung, macht ihn jedoch ersatzpflichtig für dadurch entstehende Mehrkosten.

§5 HAFTUNG, GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN

Der Ersatz für Mangelfolgeschäden, sonstige Verluste oder entgangenem Gewinn aufgrund mangelhafter, unterbliebener oder verspäteter Leistung, ausgenommen Personenschäden, ist ausgeschlossen, sofern die Schäden leicht fahrlässig verursacht wurden.

§6 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ARBEITEN, LIEFERUNGEN UND SONSTIGE LEISTUNGEN IM BEREICH WINTERDIENST

(1) Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen zu den vereinbarten Zeiten erfolgt nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung). Eine darüberhinausgehende Haftung wird nicht übernommen; die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH haftet keinesfalls weitergehender als der Kunde selbst. Bestehen aufgrund von ortspolizeilichen Verordnungen (§93 Abs. 4 und §94d Z18 StVO) vom §93 Abs. 1 StVO abweichende Regelungen, ist der Kunde verpflichtet, diese der Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH –bei sonstigem Haftungsausschluss – bekanntzugeben. Die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH hat diesbezüglich keine Nachforschungspflicht.

(2) Sollte die maschinelle Schneeräumung und Streuung aufgrund von Hindernissen nicht möglich sein, so kann die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH die Arbeiten in diesem Bereich nicht durchführen und somit von der Haftung befreit. Weiters haftet die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigte Flächen ereignen.

(3) Falls der Kunde keine konkrete Darstellung der für den Winterdienst vorgesehenen Flächen (Plan) übermittelt, wir die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH den Winterdienst nur auf jenen Flächen durchführen, bei welchen sie annimmt, dass diese Vertragsgegenstand sind. Falls durch die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage eines Plans Flächen nicht oder nur unzureichend geräumt werden und dadurch Schäden auftreten, übernimmt die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH keine Haftung und der Kunde ist verpflichtet, die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH auch bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.

(4) Die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH hat nach Übermittlung der Planskizze die Winterdiensttätigkeiten spätestens ab dem dritten darauf folgenden Werktag entsprechend den Angaben in der Planskizze durchzuführen und ist ab diesem Zeitpunkt für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes verantwortlich.

(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Einsatz von Streusalz zu Schäden an benachbarten Pflanzen etc. führen kann. Weiters können auch im Zuge der ordnungsgemäßen Räumung Schleifspuren am Boden oder entlang von Randsteinen, Kanaldeckeln etc. auftreten. Derartige Schäden an Pflanzen, Gebäuden, Bodenflächen etc. des Kunden führen zu keinen Schadensersatzpflichten der Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH und es verpflichtet sich der Kunde bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. Eigentümer benachbarter Grundstücke etc.) die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH völlig schad- und klaglos zu halten.

(6) Die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH haftet nicht für Schäden an Randsteinen, Gebäuden etc., die im Zuge der üblichen Schneeräumtätigkeiten entstehen (z.B. das Lockerwerden, Wegbrechen oder Abbrechen von Kanten und Randsteinen durch den Anpressdruck des Räumgutes oder durch das Anfahren bei üblicher Geschwindigkeit), wenn dieser Schaden bei ordnungs- und normgerechter Ausführung und Erhaltung der Randsteine, Gebäude etc. nicht entstanden wäre.

(7) Die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH haftet nicht für Schäden, die durch die Lagerung von Schnee, oder das Zusammenschieben von Schnee auf einer Lagerfläche entstehen können.

(8) Die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen, Grünanlagen und deren Einfassungen entstehen, wenn deren Abgrenzung aufgrund der Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind. Auch wird für Frostaufbrüche keine Haftung übernommen.

(9) Im Fall von wetterbedingten Extremsituationen (z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem gefrierenden Regen) kann eine termingerechte Räumung und Streuung nicht gewährleistet werden. Die vereinbarten Leistungen werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung der Situation und/oder des Verkehrs, erforderlichenfalls im eingeschränkten Ausmaß, durchgeführt.

(10) Der Kunde hat durch Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH verursachte, offensichtliche Schäden – bei sonstigem Haftungsausschluss an seinen Objekten längstens binnen fünf Tagen ab deren Erkennbarkeit, nicht offensichtliche Schäden, die erst bei einer genaueren Überprüfung auffallen, spätestens bis zum 15. April der jeweiligen Winterdienstsaison an die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH schriftlich zu melden.

(11) Wird die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH mit Schneebeseitigungsarbeiten am Dach beauftragt, ist der Auftraggeber für die Beurteilung der Einsturzgefahr des Daches verantwortlich. Gegebenenfalls ist vom Auftraggeber für eine solche Beurteilung eigenverantwortlich ein Statiker beizuziehen.

§7 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ARBEITEN, LIEFERUNGEN UND SONSTIGE LEISTUNGEN IM BEREICH REINIGUNG

(1) Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber umgehend gemeinsam mit dem zuständigen Mitarbeiter der Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH eine Abnahme des Objektes durchzuführen. Mängel, Schäden, etc. und daraus resultierende Ansprüche sind –bei sonstigem Verlust- bei der Abnahme unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich vor Ort im Beisein des zuständigen Mitarbeiters des Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH anzuzeigen. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen.

(2) Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung (z.B. Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbung und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel) sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Kunden haftet die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Bei der Reinigung von Glasflächen, die Mörtelreste und/oder sonstige grobe Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass bei der Reinigung Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für derartige Beschädigungen übernimmt die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH keine Haftung. Für den vor solchen oder ähnlichen baulich bedingten Rückständen ausreichenden Schutz von Glasflächen -beispielsweise durch Folien- ist der Auftraggeber bzw. dessen Lieferant verantwortlich.

(4) Die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH führt in der Regel Unterhaltsreinigungen durch, bei denen Grobschmutz mit haushaltsüblichen Reinigungsmitteln entfernt wird. Werden für Verunreinigungen spezielle Reinigungsmittel benötigt, so sind Grund- und/oder Sonderreinigungen durchzuführen. Diese werden gesondert vereinbart und gemäß Angebot abgerechnet.

(5) Die Reinigung von Außenflächen wie z.B. eines Gehsteigs erfolgt nur an niederschlagsfreien Tagen und/oder an Tagen, an denen keine Frostgefahr besteht.

(6) Der Auftraggeber hat für einen zeitgerechten freien Zutritt zu den zu reinigenden Räumlichkeiten und Flächen Sorge zu tragen. Gleichsam hat der Auftraggeber eine unentgeltliche Entnahmemöglichkeit von Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Auftraggeber stellt erforderlichenfalls unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen der Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH zur Verfügung.

(8) Für die Entsorgung der bei der Reinigung anfallenden Reststoffe sind vom Auftraggeber zu Beginn der Leistungsdurchführung geeignete Abfallbehälter in ausreichender Anzahl beizustellen. Für die fachgerechte Entsorgung ist der Auftraggeber verantwortlich.

(9) Überlässt der Auftraggeber der Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen. Die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH haftet bei Verlust des Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert.

§8 VERTRAGSDAUER

Sofern die Vertragsdauer im Auftrag nicht geregelt ist, gelten Dauerschuldverhältnisse auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Ordentliche Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen können von allen Vertragsparteien schriftlich zu jedem Monatsende unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

§9 RÜCKTRITT VOM VERTRAG

(1) Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen Liefer- bzw. Leistungsverzuges kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, jedoch mindestens vierwöchigen, schriftlich gesetzten Nachfrist erfolgen. Ein Rücktritt ist nicht möglich bei Verzug wegen höherer Gewalt und bei Verzug wegen leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich Lieferungen und Leistungen, die nach Angaben des Kunden speziell herzustellen oder zu beschaffen sind.

(2) Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckendem Vermögen ein Konkursantrag abgewiesen wird bzw. sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist der andere Vertragspartner berechtigt, lohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so kann die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, es sei denn der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Auftrages zu.

§10 ZAHLUNGSVERZUG

Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen prompt netto bei Fakturenerhalt fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden gilt der gesetzlich festgelegte Zinssatz bzw. ist die Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH zusätzlich berechtigt, Zinseszinsen zu beanspruchen, sowie eine Mahngebühr von € 15,00 pro Mahnung einzuheben.

§11 ZURÜCKBEHALTUNG, AUFRECHNUNG

(1) Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Insbesondere Steht dem Kunden wegen derartiger Ansprüche kein Recht auf Zurückbehaltung des Werklohnes oder Aufrechnung zu.

(2) Forderungen aus anderen Geschäftsfällen können nur nach deren rechtkräftiger gerichtlicher Feststellung oder im Falle unseres Anerkenntnisses gegen unsere Ansprüche aufgerechnet werden.

§12 GERICHTSSTAND

Zuständig für alle aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Es gilt österreichisches Recht.

Lidy & Beck Dienstleistungs GmbH
Reitschachersiedlung 1
7100 Neusiedl am See